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   BVerwG, 11.10.1962 - VIII B 176.61   

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BVerwG, 11.10.1962 - VIII B 176.61 (https://dejure.org/1962,970)
BVerwG, Entscheidung vom 11.10.1962 - VIII B 176.61 (https://dejure.org/1962,970)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Oktober 1962 - VIII B 176.61 (https://dejure.org/1962,970)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1963, 197
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 09.09.1959 - VIII C 281.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1962 - VIII B 176.61
    Der Kläger macht geltend, das Berufungsurteil setze sich zu der darin angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 1959, BVerwGE 9, 132, in Widerspruch, soweit es zu dem Ergebnis komme, daß die Haft des Klägers zwar nach Art und Dauer, nicht aber auch dem Grunde nach politisch bedingt gewesen sei; es genüge, daß überwiegende politische Motive zur Verhaftung und später zur Bestrafung des Klägers geführt hätten.

    In Übereinstimmung mit der Entscheidung BVerwGE 9, 132 ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß "aus politischen Gründen" nicht nur der politische Widerstandskämpfer, sondern auch derjenige in Gewahrsam genommen wurde, dessen Haft nach Grund und Dauer durch die politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone bedingt war Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gründe des Gewahrsams nicht den Beweggründen der den Gewahrsam anordnenden Stelle gleichgesetzt, sondern alle äußeren und inneren Tatsachen für erheblich gehalten, die die Anordnung des Gewahrsams nach Grund und Dauer beeinflußt haben.

    Nach BVerwGE 9, 132 (134) [BVerwG 09.09.1959 - VIII C 281/59] entsprechen die Worte "aus politischen Gründen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen" in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG der in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes gewählten Formulierung "von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten".

    Die Gleichartigkeit der Frage, die in dem vorliegenden Falle in einem künftigen Revisionsverfahren zu entscheiden wäre, einerseits und die in der Entscheidung BVerwGE 9, 132 im einzelnen bereits ausgeführte Gleichartigkeit der Regelung der Voraussetzungen für die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling und als politischer Häftling andererseits haben zur Folge, daß der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung abgesprochen werden muß.

  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvR 234/60

    Verfassungswidrigkeit der Vollstreckung von Entscheidungen sowjetzonaler Gerichte

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1962 - VIII B 176.61
    Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 31. Mai 1960 (BVerfGE 11, 150) entschieden, daß eine Rechtshilfe für Urteile, die die Verletzung der sowjetzonalen Gesetze zum Schütze der in der Zone faktisch ausgeübten politischen Macht und des in der Sowjetzone bestehenden Wirtschaftssystems bestrafen, der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht und deshalb unzulässig ist.
  • BVerwG, 22.02.1961 - VIII C 287.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1962 - VIII B 176.61
    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Februar 1961 - BVerwG VIII C 287.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 Nr. 22 = JR 1961 S. 475 = NJW 1961 S. 1372 = DVBl. 1961 S. 552 = ROW 1961 S. 163 = ZLA 1961 S. 222, entschieden, daß dies auf die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling ohne Einfluß ist:.
  • BVerwG, 10.05.1961 - VIII C 118.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1962 - VIII B 176.61
    Läßt sich der Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller vorhandenen Beweismöglichkeiten nicht zugunsten desjenigen aufklären, der die Anerkennung als politischer Häftling begehrt, so treffen ihn die Folgen der Nichterweislichkeit (BVerwGE 12, 230 [235]).
  • BVerwG, 22.05.1969 - VIII C 2.65

    Gerichtlicher Eingangsstempel als öffentliche Urkunde - Verzögerung der

    Der erkennende Senat hat in seinemBeschluß vom 11. Oktober 1962 - BVerwG VIII B 176.61 - (DÖV 1963, 197 [L] = MDR 1963, 78 [L] = Fachberater 1963, 155) entschieden, die Unzulässigerklärung der Strafvollstreckung aus einem sowjetzonalen Strafurteil habe nicht zur Folge, daß der Betroffene wegen der auf Grund dieses Strafurteils in der Sowjetzone erlittenen Haft als politischer Häftling anerkannt werden müsse.
  • BVerwG, 14.11.1962 - VIII B 13.62

    Rechtsmittel

    DerBeschluß vom 11. Oktober 1962 - BVerwG VIII B 176.61 - ergibt, daß das Bundesverwaltungsgericht auch nach diesem Zeitpunkt für Gewahrsamsgründe aus der Zeit vor dem 13. August 1961 an der früheren, in den Beschlüssen, vom 3. Juni 1959 - BVerwG VIII B 21.59 - undvom 5. Juni 1959 - BVerwG VIII B 15.59 - sowie in den Urteilen vom 9. September 1959, BVerwGE 9, 132, und BVerwG VIII C 264.59, NJW 1960 S. 357, entwickelten Rechtsprechung festhält.

    ImBeschluß vom 11. Oktober 1962 - BVerwG VIII B 176.61 - wurde ausgeführt: Die Unzulässigerklärung der Strafvollstreckung aus einem sowjetzonalen Strafurteil habe nicht zur Folge, daß der Betroffene wegen der auf Grund dieses Strafurteils in der Sowjetzone erlittenen Haft als politischer Häftling anerkannt werden müsse.

  • BVerwG, 28.02.1963 - VIII C 85.62

    Rechtliche Ausgestaltung der richterlichen Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung

    Die Prüfung und Entscheidung bezieht sich gemäß § 15 dieses Gesetzes auch nur darauf, ob und inwieweit die Vollstreckung des Strafurteils eines sowjetzonalen Gerichts im Bundesgebiet unzulässig ist (vgl.Beschlüsse vom 11. Oktober 1962 - BVerwG VIII B 176.61 - undvom 14. November 1962 - BVerwG VIII B 13.62 -).
  • BVerwG, 12.11.1962 - VIII B 39.62

    Rechtsmittel

    Es kann dahingestellt bleiben, ob das Urteil des Berufungsgerichts von den angegebenen Beschlüssen und von den inzwischen ergangenen weiteren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere demBeschluß vom 11. Oktober 1962 - BVerwG VIII B 176.61 - abweicht.
  • BVerwG, 16.05.1969 - VIII B 228.67

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Gewährung von

    Der beschließende Senat hat jedoch bereits in seinem Beschluß vom 11. Oktober 1962 - BVerwG VIII B 176.61 -, DÖV 1963, 197 (L) = MDR 1963, 78 (L), entschieden, die Unzulässigerklärung der Strafvollstreckung aus einem sowjetzonalen Strafurteil habe nicht zur Folge, daß der Betroffene wegen der aufgrund dieses Strafurteils in der Sowjetzone erlittenen Haft als politischer Häftling anerkannt werden müsse.
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